Satzung

 
FÖRDERVEREIN der Kooperativen Gesamtschule Sehnde e.V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsiahr        
 
1) Der Verein führt den Namen „Förderverein der KGS Sehnde“
    Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden, nach der Eintragung lautet der Name" 
    „Förderverein  der KGS Sehnde e. V. „  
  
Der Verein hat seinen Sitz in Sehnde.      

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung der Schüler und Schülerinnen der KGS
    Sehnde. Vorhandene Sach‑ und Finanzmittel werden im Einzelfall eingesetzt für Aufgaben, welche 
    die Leistungsfähigkeit des Schulträgers übersteigen und / oder über seinen Aufgaben‑ und 
    Pflichtenkreis hinausgehen, so insbesondere

für Zuschüsse an Schüler und Schülerinnen für bildende und wissenschaftliche, schulische und ausserschulische Vorhaben;

für Zuschüsse an Schüler und Schülerinnen in Einzelfällen sozialer Not, zum Beispiel bei Klassenfahrten u. a., die anderweitig nicht bzw. nicht rechtzeitig abgedeckt werden können.

für Auszeichnungen und Ehrengaben für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Leistungen im schulischen Bereich.

für Weiterbildung von Schülerinnen und Schülern auf musischem und sportlichem Gebiet;

für Zuwendungen zu Schülerveranstaltungen, insbesondere Schulfesten, Gemeinschaftsfesten und ähnlichem.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
    „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
    keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem 
    Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Sehnde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.


§4 Austritt von Mitgliedern

    Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes 
    aus dem Verein austreten. Der Beitrag für das laufende Kalenderjahr bleibt zu zahlen.


§5 Ausschluß von Mitgliedern

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

Mitglieder, die trotz Erinnerung mit der Zahlung von zwei Jahresbeiträgen im Rückstand sind, werden aus der Mitgliederliste gestrichen.


§6 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und ist innerhalb des ersten Quartals zu entrichten. Bei
    Beitritten im Laufe des Kalenderjahres ist der jeweilige Jahresbeitrag anteilmäßig für die restlichen
    Quartale zu zahlen.

Die Mindesthöhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. 


§7 Vorstand

    Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden 
    Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die 
    Dauer eines Jahres gewählter; bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im     
    Amt. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.


§8 Mitgliederversammlung

    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Ausserordentliche
    Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist, oder 
    wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/5 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand 
    verlangt wird; dabei sollten die Gründe angegeben werden.



§9 Einberufung von Mitgliederversammlungen

    Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 
    stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorsitzenden 
    festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt 2 Wochen.


§10 Ablauf von Mitgliederversammlungen

    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden 
    Vorsitzenden geleitet, ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen 
    Versammlungsleiter. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand 
    festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von 
    Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen     
    gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von     
    Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4, zur Änderung des 
    Vereinszweckes und zur Auflösung des Vereins ist eine solche von 9/10 der abgegebenen gültigen 
    Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn 1/3 der 
    erschienenen Mitglieder dies  verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.


§11 Protokollierung von Beschlüssen

    Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des 
    Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten, die Niederschrift ist von‑ dem 
    Schriftführer zu unterschreiben.


§12 Rechnungsprüfer

    Jedes Jahr werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer gewählt. Ihre 
    Amtszeit dauert bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Sie haben die 
    Jahresrechnung zu prüfen und der ordentlichen Mitgliederversammlung über das‑Ergebnis zu 
    berichten. Sie äußern sich bei der Berichterstattung über die Entlastung des Vorstandes. Die 
    Rechnungsprüfer haben sich die Geschäftsbücher mit Belegen vorlegen zu lassen.

    Sehnde, den 02. Juli 1999



Die Eintragung der Satzung in das Vereinsregister Nr. 496 ist am 27.09.1999 erfolgt. Amtsgericht 31275 Lehrte, 27.09.1999

Schmidt, JustAng als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts

Seit dem 1.8.2005 eingetragen beim Amtsgericht Hildesheim
VR 130 175



Förderverein der KGS-Sehnde e.V. Amstgericht Hildesheim VR 130 175Satzung_files/Satzung.pdf